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FG Münster Urteil v. - 5 K 2404/16 U

Gesetze: UStG § 14 Abs 4 Nr 1; UStG § 14a; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug; Versagung; Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung

Leitsatz

1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Stpfl. trägt dafür die Beweislast, dass keine Scheinlieferungen vorliegen, sondern tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge, mittels derer er die Verfügungsmacht an der Ware erhalten hat. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann nur dann grds. nicht versagt werden, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Stpfl. auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind.

2. Ein bloßer Scheinsitz genügt – in Abgrenzung zu einem Briefkastensitz – nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 39
DStRE 2019 S. 1218 Nr. 19
PStR 2020 S. 2 Nr. 1
StB 2020 S. 29 Nr. 1
UStB 2019 S. 232 Nr. 8
FAAAH-23691

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FG Münster, Urteil v. 12.06.2019 - 5 K 2404/16 U

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