Vorsteuerabzug; Versagung; Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung
Leitsatz
1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Stpfl. trägt dafür die Beweislast, dass keine Scheinlieferungen vorliegen, sondern tatsächliche
wirtschaftliche Vorgänge, mittels derer er die Verfügungsmacht an der Ware erhalten hat. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann
nur dann grds. nicht versagt werden, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände
vom Stpfl. auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind.
2. Ein bloßer Scheinsitz genügt – in Abgrenzung zu einem Briefkastensitz – nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Rechnung.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 39 DStRE 2019 S. 1218 Nr. 19 PStR 2020 S. 2 Nr. 1 StB 2020 S. 29 Nr. 1 UStB 2019 S. 232 Nr. 8 FAAAH-23691
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