Online-Nachricht - Donnerstag, 25.07.2019

Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang (BFH)

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig. Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem "Hinzurechnungsbetrag" (§ 10 Abs. 4b EStG).

Sachverhalt: Für das Streitjahr 2012 wurde den Klägern in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. 166.744 € mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der BFH lehnten dies ab.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. aus:

  • Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang ist wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als (negative) Sonderausgabe zu berücksichtigen.

  • Durch die Hinzurechnung kann es daher dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 € beträgt. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen.

  • Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. zu dem Urteil v. - IX R 34/17; NWB Datenbank (cr)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-23569