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NWB Nr. 9 vom Seite 643 Fach 7 Seite 5505

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung sog. Startpakete und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich

von Amtsrätin Ulrike Jungbluth und Oberregierungsrat Winfried Keisinger, Berlin

I. Einleitung

Kaum ein anderer Bereich der Wirtschaft unterliegt so raschen Änderungen wie der der Mobilfunktelekommunikation. Die Benutzung von Handys ist in den letzten Jahren zur Selbstverständlichkeit geworden. Mit einer weiteren Ausdehnung der Angebote mobiler Kommunikationsmittel (z. B. UMTS) ist zu rechnen, so dass deren Bedeutung eher noch zunehmen wird.

Es existieren verschiedene Mobilfunknetze, die zurzeit von folgenden Netzbetreibern unterhalten werden: DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG (D1-Netz), Mannesmann Mobilfunk/Vodafone (D2-Netz), E-Plus-Mobilfunk (E1-Netz) bzw. VIAG Interkom (E2-Netz). Neu auf dem Markt ist Quam (Quam-Netz). Bei den Serviceprovidern (z. B. Debitel, Mobilcom, Talkline) handelt es sich zwar ebenfalls um Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Sie verfügen jedoch nicht über eigene Netze und müssen daher entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern erwerben, um sie an die eigenen Kunden weiterveräußern zu können.

Ihren Kunden bieten die Netzbetreiber und Serviceprovider verschiedene Produktformen an. Neben dem Abschluss eines Vertrags mit festen monatlichen Grundgebühren (Laufzeitvertrag) kommt als häufig genutzte...BStBl 2001 I S. 1010

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