BAG Beschluss v. - 10 AZN 567/19 (F)

Absehen von einer Begründung - Anhörungsrüge - Darlegungsanforderungen

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 72a Abs 5 S 5 ArbGG

Instanzenzug: Az: 1 Ca 4439/16 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 2 Sa 558/17 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 1841/19 Beschluss

Gründe

1Die nach § 78a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.

21. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht werden (vgl.  - Rn. 7 [zu § 33a StPO]; - 2 BvR 1516/08 - Rn. 2 [zu § 321a ZPO]). Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss keine weiteren Ausführungen zur Begründung enthält. In einem solchen Fall müssen besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (§ 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG; vgl.  - Rn. 2 [zu § 321a ZPO]).

32. Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.

4a) Die Beklagte schließt allein aus dem Fehlen näherer Ausführungen zur Begründung des Beschlusses vom , dass der Senat ihr rechtliches Vorbringen übergangen, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, „formelhaft abgetan“ und sich nicht damit auseinandergesetzt habe. Die weitere Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich auf die Wiederholung des Vortrags im Beschwerdeverfahren.

5b) Besondere Umstände, aus denen sich klar ergibt, dass ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie übersieht, dass eine Ergänzung der Gründe eines Beschlusses nicht durch eine Anhörungsrüge herbeigeführt werden kann, die sich in der Behauptung erschöpft, wegen der nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unterbliebenen Begründung sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (vgl.  (F) - Rn. 2;  AnwZ (Brfg) 76/18 - Rn. 2 [zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO]).

6c) Dem Rügeführer wird es durch die unterbliebene nähere Begründung zwar erschwert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu überprüfen. Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle jedoch nicht „leerlaufen“. Sie ist auch nicht unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG hält sich der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle. Die Begründungserleichterung erhält die Funktionsfähigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes. Sie dient deshalb auch der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl.  - Rn. 21, BVerfGK 18, 301 [zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO]).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:250619.B.10AZN567.19F.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1779 Nr. 31
NJW 2019 S. 10 Nr. 31
NJW 2019 S. 2342 Nr. 32
SAAAH-23383