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FG Köln 21.02.2019 10 K 2174/17, BBK 19/2019 S. 911

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Grundsteuer

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist die Hälfte der gezahlten Miet- und Pachtzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Grundsteuer, die durch den Mietvertrag auf den Mieter umgelegt wird, ist hierbei aber nicht eingeschlossen.

Zwar können neben der Kaltmiete auch weitere Aufwendungen des Mieters hinzuzurechnen sein, die [i]Grundsteuer würde beim Eigentümer nicht hinzugerechnet werden der Mieter nach dem Mietvertrag übernommen hat, z. B. Instandhaltungskosten. Dies gilt aber nicht für reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung und auch nicht für die Grundsteuer: Denn Grundsteuer würde auch bei einem im Eigentum stehenden Grundstück des Unternehmers nicht hinzugerechnet werden. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung nicht begründet, nach der die Grundsteuer hinzuzurechnen sein soll.

Hinweis:

Das [i]Eigentümer müsste Grundsteuer nicht hinzurechnen FG widerspricht der Auffassung der Fin...

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