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LSG Hamburg Urteil v. - L 3 R 56/17

Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Forderung in Höhe von 96.531,93 EUR aus einer von der Beklagten bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung. Die Klägerin betreibt ein medizinisches Dienstleistungsunternehmen, das über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt. Der Ehemann der Klägerin ist seit 1999 mit der Geschäftsführung betraut. 2004 schloss sie mit den Beigeladenen zu 7. bis 12. jeweils Dienstleistungsverträge, in welchen sich die Klägerin als Dienstleistungsunternehmen verpflichtete, den Beigeladenen als selbständige Unternehmer Pflegeaufträge auf Provisionsbasis im Bereich der ambulanten und stationären Pflege und Betreuung zu vermitteln. Die Klägerin vermittelte in der Folgezeit Tätigkeiten in Pflegeeinrichtungen, vorwiegend in Altenpflegeheimen. Die Klägerin beschäftigte parallel auch Pflegekräfte, mit denen sie Leiharbeitsverhältnisse nach dem AÜG begründete. Die Dienstleistungsverträge enthielten eine Regelung, wonach der Mitarbeiter nicht weisungsgebunden sei und es ihm frei stehe, zusätzlich am Markt selbst aufzutreten. Es stehe ihm frei, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Ansprüche auf eine Arbeitsanforderung bestünden nicht. Auf der Grundlage von Tätigkeitsnachweisen des Dienstleistungsunternehmens (Klägerin) sollte eine Rechnungsstellung des Unternehmers (Beigeladene) erfolgen. Der Unternehmer sei zur unternehmerischen Sorgfalt hinsichtlich seiner Steuerangelegenheiten, Krankenversicherung und Altersvorsorge angehalten und selbst verantwortlich. Für den Fall, dass der Unternehmer während der Vertragsdauer bzw. für die Dauer von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung mit einem vom Dienstleistungsunternehmen vermittelten Auftraggeber eine direkte Honorarvereinbarung abschließe, gelte ein Schadensersatzanspruch auf 25% der so erzielten Honorare als vereinbart. Das Dienstleistungsunternehmen erhalte eine gestaffelte Provision für seine Leistungen. Weiter haben die Vertragspartner sich verpflichtet, gegenüber jedermann Stillschweigen hinsichtlich der Inhalte zum Dienstleistungsvertrag sowie zu betriebsorganisatorischen Fragen der Partnerschaft zu bewahren. Aufgrund einer im Februar 2005 erfolgten Anzeige eines Konkurrenten prüfte das Hauptzollamt den Sachverhalt und leitete das Ergebnis zur Schadensfeststellung an die Beklagte weiter. Die Beklagte führte sodann für mehrere Personen, u.a. die Beigeladenen zu 7. bis 12., Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch. Entsprechende Bescheide ergingen am 28. November 2007, in welchen die Beklagte jeweils feststellte, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Mit Ergänzungsbescheiden vom 6. April 2009 stellte die Beklagte auch die Versicherungspflicht der betreffenden Personen zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie der Umlageverfahren U1 und U2 fest. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos und wurden jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Hamburg zu den Aktenzeichen S 10 R 732/09 (I.G., Beigeladene zu 7.), S 10 R 733/09 (Rana H., Beigeladene zu 9.), S 10 R 736/09 (M.N., Beigeladene zu 10.), S 10 R 738/09 (I.S., Beigeladener zu 8.) und S 10 R 739/09 (E.T., Beigeladene zu 11.) wurden mit Urteilen vom 18. August 2010 bzw. 25. August 2010 abgewiesen. In dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 2 R 116/10, L 2 R 117/10, L 2 R 118/10, L 2 R 119/10 und L 2 R 120/10) wurden die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts jeweils mit Urteilen vom 20. Juni 2012 zurückgewiesen.

Fundstelle(n):
GAAAH-23309

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LSG Hamburg, Urteil v. 26.02.2019 - L 3 R 56/17

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