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NWB Nr. 16 vom Seite 1283 Fach 7 Seite 5343

Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit bestimmter Vorsteuereinschränkungen mit EU-Recht

von Dipl.-Finanzwirt Hans-Dieter Rondorf, Mondorf

Durch Art. 7 Nr. 11 Buchst. b des StEntlG 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) ist der Vorsteuerabzug ab dem 1. 4. 1999 erheblich eingeschränkt worden. Nach § 15 Abs. 1a UStG ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Repräsentationsaufwendungen, Reisekosten und Umzugskosten ab diesem Zeitpunkt vollständig ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen Rondorf, ). Aufgrund des § 15 Abs. 1b UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung und den Unterhalt von sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten - ab dem angeschafften - Fahrzeugen entfallen, nur noch zu 50 v. H. abziehbar (vgl. im Einzelnen Hünnekens, ). Diese Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug, die der Gegenfinanzierung einiger durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführter entlastender Maßnahmen dienten, wurden vom Gesetzgeber hinsichtlich der Reisekosten damit begründet, dass sich bei diesen Aufwendungen unternehmerische/betriebliche und private Interessen überschneiden würden und nicht sinnvoll voneinander abgrenzen ließen. Nach der ”Philosophie” der meisten EU-Mitgliedstaaten dienten Verpflegung und Übernachtung in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und se...

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