Revision im Strafverfahren: Aufklärung der Voraussetzungen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots im Wege des Freibeweises
Gesetze: § 136a StPO
Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 27 Ks 3/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, BGHSt 16, 164; Beschluss vom - 3 StR 414/87, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Satz 3, Vereinbarung 1; offen gelassen von , BGHSt 54, 69, Rn. 73; Beschluss vom - 3 StR 573/09, BGHSt 55, 314, Rn. 11) sind die Voraussetzungen eines - hier von der Verteidigung behaupteten - Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO im Wege des Freibeweises aufzuklären; insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen. Es ist grundsätzlich weder auf die Feststellungen des Tatgerichts beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden (, BGHSt 16, 164, 167). Der Senat kommt bei eigener revisionsgerichtlicher Überprüfung anhand der mitgeteilten Umstände zu den Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass dieser verbotenen Vernehmungsmethoden nicht unterworfen wurde. Dabei sind - wie schon die Strafkammer ausgeführt hat - die in sich stimmigen und durch objektive Umstände bestätigten Angaben der Ermittlungsbeamten zugrunde zu legen. Diese werden weder durch die schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaften gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten widerlegt, noch durch die ohne näheren Bezug zum vorliegenden Fall in die Revisionsbegründung eingerückten, weitgehend ohne Kenntlichmachung wörtlich aus einer Veröffentlichung des Verteidigers des Angeklagten übernommenen, pauschalen und empirisch nicht belegten Ausführungen über die vermeintliche Befangenheit von Ermittlern in Zweifel gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vernehmungssituation und deren Würdigung sowie zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, die Verteidigung habe bei der freibeweislichen Anhörung des Vernehmungsbeamten keine Fragen stellen dürfen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Soweit sich ein Verstoß gegen § 136a StPO auch daraus ergeben soll, dass der Angeklagte in rechtswidriger Art und Weise seiner Freiheit beraubt gewesen sei, ist die Rüge bereits unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Tatsachen den Ermittlungsbeamten bekannt waren und welche Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht daraus abzuleiten waren, als der Angeklagte zur Vernehmung auf der Polizeiwache gebeten wurde (vgl. zu diesem Vortragserfordernis , NStZ 2018, 734 f.). Dazu hätte insbesondere der Vermerk der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom vorgelegt werden müssen, aus dem sich Erkenntnisse zu der vor den Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten und der Mitangeklagten vorhandenen Verdachtslage ergeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) und deshalb geboten gewesen wäre.
Schäfer
Gericke
Ri‘inBGH Wimmerbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zuunterschreiben.
Schäfer
Berg
Hoch
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR21.19.0
Fundstelle(n):
YAAAH-23248