Steuererlass auf Sanierungsgewinn, Sanierungserlass, Billigkeitsgründe, Vertrauensschutz
Leitsatz
1) Die Klage gegen die Ablehnung des Steuererlasses auf Sanierungsgewinne allein auf Grundlage des Sanierungserlasses ist
mangels Durchführung eines vorherigen Vorverfahrens insoweit unzulässig, als der Kläger im Klageverfahren erstmals auch persönliche
und sachliche Billigkeitsgründe geltend macht, die sich aus der fehlenden Anwendbarkeit der Neuregelung in § 3a EStG auf seinen
Fall ergeben sollen.
2) Die Klage gegen die Ablehnung des Steuererlasses auf Sanierungsgewinne auf Grundlage des Sanierungserlasses ist unbegründet,
weil die im Sanierungserlass aufgeführten Voraussetzungen für einen Steuererlass keinen Fall der sachlichen Unbilligkeit im
Sinne der §§ 163, 227 AO begründen. Eine auf den Sanierungserlass gestützte Billigkeitsmaßnahme in Fällen, in denen der Forderungsverzicht
der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist auch nicht aus
Vertrauensschutzgründen zu gewähren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 40 DStRE 2019 S. 1353 Nr. 21 EFG 2019 S. 1401 Nr. 16 ZAAAH-23197
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 15.05.2019 - 13 K 2520/16 AO
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