BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2255/17

Kammerbeschluss: Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss sowie eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung setzt anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren voraus

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 Ws 346/17 (StVollz) Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 3 Ws 346/17 (StVollz) Beschlussvorgehend LG Marburg Az: 4a StVK 7/17 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 2255/17 Stattgebender Kammerbeschluss

Gründe

I.

1Unter dem legte der bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Hessische Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die Hessische Staatskanzlei habe sich mit Schriftsatz vom geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des Gegenstandswerts.

II.

2Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 1 und vom - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 1), ist zu verwerfen.

3Stattgebende Entscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93c Rn. 33). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 256/08 -, Rn. 1, vom - 2 BvR 1304/14 -, Rn. 2 und vom - 2 BvR 2148/16 -, Rn. 2).

4In ihrem Schriftsatz vom , der auch dem Beschwerdeführer zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, hat die Hessische Staatskanzlei lediglich Fragen der Berichterstatterin beantwortet, darüber hinaus aber explizit von einer Stellungnahme abgesehen. Insofern trifft die Ausführung im Beschluss, nämlich, dass die Hessische Staatskanzlei keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemacht habe, zu. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

III.

5Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

6Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 748/06 -, Rn. 3 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Das war vorliegend nicht der Fall. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht.

7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190704.2bvr225517

Fundstelle(n):
AAAAH-22994