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BGH 09.05.2019 I ZR 205/17, NWB 30/2019 S. 2192

Verbraucherschutz | Prozessfinanzierer II

Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und ist unzulässig (Fortführung von , NWB KAAAG-97201 – Prozessfinanzierer I).

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts liegt der Rechtsmissbrauchsvorwurf darin begründet, dass der klagende Verband, der zwar selbst keine Einnahmen erzielt, es aber Dritten ermöglicht, mit seiner Klagebefugnis Einnahmen zu erzielen. Das widerspreche der Intention des Gesetzgebers, so das Gericht. [i]Hellmann, NWB 21/2018 S. 1537Die Klagebefugnis des zur Geltendmachung de...

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