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BFH 21.02.2019 III R 20/18, NWB 30/2019 S. 2190

Kraftfahrzeugsteuer | Keine Steuerbefreiung von „LOF.Sattelzugmaschinen“

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Seit dem VerkehrStÄndG v.  ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar. (2) Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Alternative 1 KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als „Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 88), oder „LOF.Sattelzugmaschine“ (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden.

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