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IWB Nr. 14 vom Seite 570

Besonderheiten des Art. 7 DBA Australien 2015

Niederschlag des BEPS-Projekts und modellartige Züge für zukünftige deutsche Abkommen

Prof. Dr. Uwe Hohage

Das Ende 2015 unterzeichnete neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Australien (DBA Australien 2015) ist am in Kraft getreten. Mit dem neuen DBA erfolgte insbesondere eine Anpassung an das aktuelle OECD-Musterabkommen. Das bisherige DBA zwischen Australien und Deutschland stammte aus dem Jahr 1972 und wurde als reformbedürftig betrachtet. Es ist zu bemerken, dass bereits Ergebnisse des BEPS-Projekts zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und Gewinnverlagerung berücksichtigt wurden. Artikel 7 „Unternehmensgewinne“ orientiert sich im Rahmen der Neufassung des Abkommens zwar auch noch an Artikel 7 des Abkommens von 1972 und damit nicht an der Neufassung des Musterabkommens, die im Jahr 2010 in das OECD-Musterabkommen aufgenommen wurde (der Hintergrund ist, dass Australien gegenwärtig nicht bereit ist, Artikel 7 in der aktuellen Fassung des OECD-Musterabkommens zu übernehmen), aber Artikel 7 wurde unter berücksichtigender Einbindung verschiedener Vorschläge aus dem BEPS-Projekt regelungstechnisch umfassend präzisiert. Daher verdient diese Vorschrift eine vertiefte Betrachtung.

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