Online-Nachricht - Montag, 15.07.2019

Einkommensteuer | Betriebszerschlagung bei Übertragung landwirtschaftlicher Flächen (FG)

Werden Flächen, die einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebsverkleinerung, sondern eine Betriebszerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 24/19).

Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 qm. Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 qm und die andere ca. 11.000 qm erhielt.

Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 € der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.

Der 7. Senat des FG Münster wies die Klage ab:

  • Die Klägerin hat ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes findet zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang.

  • Darüber hinaus hat die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen.

  • Die Klägerin hat von ihrem gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz rd. 72 % auf die Tochter T1 und rd. 28 % auf die Tochter T2 übertragen. Der Anteil des auf die Tochter T2 übertragenen Grundbesitzes beträgt gemessen an dem auf die Tochter T1 übertragenen Grundbesitz sogar rd. 39 %. Auch nach der absoluten Größe handelt es sich bei dem auf die Tochter T2 übertragenen Grundbesitz nicht um eine geringfügige Teilfläche.

Hinweis:

Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind, hat das FG die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 24/19 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2019 (il)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-22748