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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 11191/16 EFG 2019 S. 1052 Nr. 13

Gesetze: AO § 59, AO § 60a Abs. 1, AO § 60a Abs. 2 S. 1, AO § 60a Abs. 4, AO § 60, AO § 61

Aufhebung des Bescheids über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 AO) bei jeder Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit erforderlichen Regelungen

Leitsatz

1. Eine für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60a Abs. 4 AO liegt immer bereits dann vor, wenn die Änderung zur Folge hat, dass die Frage nach der Satzungsmäßigkeit neu beurteilt werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht (Anschluss an Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO Nr. 7 zu § 60a).

2. Jede Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht daher eine Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheides und eine Neubescheidung erforderlich. Ob die geänderte Satzung den Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 genügt, ist in einem gesonderten Verfahren (§ 60a Abs. 2 AO) zu prüfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1052 Nr. 13
ZAAAH-22724

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.11.2018 - 8 K 11191/16

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