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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 65/17

Gesetze: AO § 5; AO § 44 ; AO § 121; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 102; EnergieStG § 9 Abs. 2; ZK Art. 202 Abs. 3 ; ZK Art. 203 Abs. 3

Zur Steuerschuldnerschaft einer an der unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses beteiligten Person (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG)

Leitsatz

1. Der Begriff der Beteiligung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG dürfte entsprechend des zollrechtlichen Begriffs der Beteiligung in Art. 202, 203 ZK auszulegen sein.

2. Daher dürfte an einer unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses jede Person beteiligt sein, die in irgendeiner Weise an ihr - z.B. durch eine Unterstützungshandlung - mitgewirkt hat.

3. Zur Ausübung des Auswahlermessens und dessen Begründungstiefe bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAH-22710

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.03.2019 - 4 V 65/17

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