Zur Steuerschuldnerschaft einer an der
unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses beteiligten Person
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG)
Leitsatz
1. Der Begriff der Beteiligung
in § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG dürfte entsprechend des zollrechtlichen
Begriffs der Beteiligung in Art. 202, 203 ZK auszulegen sein.
2. Daher dürfte an einer unerlaubten
Herstellung eines Energieerzeugnisses jede Person beteiligt sein,
die in irgendeiner Weise an ihr - z.B. durch eine Unterstützungshandlung -
mitgewirkt hat.
3. Zur Ausübung des Auswahlermessens
und dessen Begründungstiefe bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 08.03.2019 - 4 V 65/17
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