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FG München Urteil v. - 10 K 2338/17 EFG 2019 S. 233 Nr. 4

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 11 Abs. 1, AnfG § 11 Abs. 2, FGO § 102

Duldungsbescheid, Wertersatz nach Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten, Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung

Leitsatz

1. Nach Weiterveräußerung kann der Ersterwerber das anfechtbar Erlangte nicht mehr durch Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG zur Verfügung stellen.

2. Das FA kann von dem Ersterwerber als Inhaber einer Auflassungsvormerkung oder eines dinglichen Nießbrauchsrechts nach § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG den Vorrang der zu vollstreckenden Steuerforderungen verlangen. Im Übrigen schuldet der Ersterwerber unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AnfG Wertersatz.

3. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertersatzes i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbare Wert des anfechtbar Erlangten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung.

4. Wertersatz in Form des Surrogats (Veräußerungsentgelt) hat der Anfechtungsgegner nicht zu leisten, wenn das FA dies nicht durch Duldungsbescheid verlangt. Ein entsprechender Antrag des FA im Klageverfahren genügt wegen des bei Ermessensentscheidungen eingeschränkten Prüfungsumfangs gem. § 102 FGO nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 233 Nr. 4
CAAAH-22694

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FG München, Urteil v. 27.09.2018 - 10 K 2338/17

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