Online-Nachricht - Freitag, 12.07.2019

Reiserecht | Vorformulierte Trinkgeldempfehlung in Form einer Widerspruchslösung unwirksam (OLG)

Die von einem Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte "Trinkgeldempfehlung", der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam ( Az. 2 U 1260/17; rkr.).

Sachverhalt: Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: "Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10 € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."

Bereits in erster Instanz war die Beklagte durch das Landgericht Koblenz verurteilt worden es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.

Auf die Berufung der Beklagten hat der 2. Zivilsenat des OLG diese Entscheidung bestätigt.

  • Bei der von der Beklagten verwendeten "Trinkgeldempfehlung" handelt es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).

  • Eine vorformulierte Erklärung ist bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorruft, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das ist hier der Fall.

  • Denn die Katalogangaben werden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheidet und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen kommt.

  • Die "Trinkgeldempfehlung" unterliegt daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche festlegt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).

  • Die unangemessene Benachteiligung liegt hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge wird der Reisende "stillschweigend", ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet.

  • Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-22656