Online-Nachricht - Donnerstag, 11.07.2019

Kraftfahrzeugsteuer | Masseverbindlichkeit in der Insolvenz (BFH)

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Anschluss an , BStBl II 2011, 944, und , BStBl II 2012, 149). Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: § 55 InsO bestimmt, welche Verbindlichkeiten, die nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) gehören, aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

Sachverhalt: Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin war Halterin eines Omnibusses. Das Fahrzeug war im Wege des Mietkaufs erworben und einer Leasinggesellschaft sicherungsübereignet worden. Durch einen Brand im September 2011 wurde es völlig zerstört und ist physisch nicht mehr existent. Ein Versicherer erbrachte nach Anzeige des Kaskoschadens und Zahlung der letzten Mietkaufraten an das Leasingunternehmen eine Entschädigungsleistung an die Schuldnerin.

Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am meldete der Kläger das Fahrzeug bei der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde ab.

Das Hauptzollamt (HZA) erließ am einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid gegenüber dem Kläger für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von 1.974 €.

Das HZA war der Auffassung, dass das Fahrzeug zur Insolvenzmasse gehöre. Das FG gab der Klage hiergegen mit der Begründung statt, die Schuldnerin sei zwar Halterin des Fahrzeugs bis zur Abmeldung durch den Kläger gewesen, das Fahrzeug sei aber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung infolge Zerstörung nicht mehr im Vermögen der Schuldnerin gewesen und könnte dementsprechend nicht Teil der Insolvenzmasse werden (§ 35 Abs. 1 InsO).

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Kraftfahrzeugsteuerschuld keine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 InsO ist.

  • Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

  • Im vorliegenden Fall liegt zwar eine nach Insolvenzeröffnung entstandene Verbindlichkeit vor. Denn Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (vgl. , BStBl II 2012, 149, Rz. 13). Die Steuerpflicht dauert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bei einem inländischen Fahrzeug - auch im Falle der Insolvenz des Halters - so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

  • Die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist als Abgabenforderung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 zweite Tatbestandsalternative InsO den "in anderer Weise" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründeten Verbindlichkeiten aber nur zuzuordnen, soweit sie die Insolvenzmasse betrifft (vgl. allgemein zu Abgabenforderungen ). Dies ist der Fall, wenn die Abgabenforderung selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweist und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde (; , BStBl II 2011, 944, Rz. 13). Maßgebend ist daher, ob das Fahrzeug (tatsächlich/körperlich) Teil der Insolvenzmasse ist.

  • Gemäß § 35 Abs. 1 InsO wird das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, als Insolvenzmasse definiert. Die Insolvenzmasse umfasst die Soll- und die Istmasse. Die Sollmasse stellt die Summe einzelner geldwerter Rechtsgegenstände dar, die von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst und den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen sind. Die Istmasse umfasst alle Gegenstände, die der Insolvenzverwalter tatsächlich in Besitz nimmt. Beiden gemeinsam ist das Vermögenswert-Erfordernis.

  • Denn nach dem Sinn und Zweck des § 35 InsO wird den Insolvenzgläubigern nur der Teil des Vermögens des Schuldners zugewiesen, der für dessen Schulden haftet, also Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung ist. Zwar spielt die Verwertbarkeit des Gegenstands für die Feststellung der Massezugehörigkeit keine Rolle. Dementsprechend können auch wertlose Gegenstände als Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören.

  • Ist der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, so ist er dem Gläubigerzugriff - vorbehaltlich der Gläubigeranfechtung - entzogen. Dasselbe gilt, wenn die Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent ist, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen kann.

  • Nach diesen Grundsätzen hat im vorliegenden Fall das FG zu Recht erkannt, dass die Kraftfahrzeugsteuer für das untergegangene Fahrzeug keine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (cr)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-22612