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Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO
Anmerkungen zum
Die Frage der [i]Lindwurm, NWB 3/2019 S. 80Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist im Hinblick auf die Höhe des geltenden Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) gegenwärtig ungewiss. Die Finanzverwaltung gewährt in Fällen, in denen gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem Einspruch eingelegt wird, auf Antrag Aussetzung der Vollziehung. Die eingelegten Einsprüche ruhten sogleich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim BFH bzw. BVerfG. Nunmehr hat das (BStBl 2019 I S. 448) angeordnet, dass Zinsfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat vorläufig ergehen. Mit dem nachfolgenden Beitrag werden die praktischen Konsequenzen einer vorläufigen Zinsfestsetzung unter Beachtung der Regelungen des BMF dargestellt und einer Analyse unterzogen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ausgangslage: Einspruch in Verbindung mit AdV-Gewährung
[i]Zinssatz auf verfassungsrechtlichem PrüfstandNach § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierzu finden sich in der Folge in den §§ 233a bis 237 AO einzelne Zinstatbestände. Auch in ...BStBl 2018 II S. 415