BMF - IV A 3 - S 0202/15/10001 BStBl 2019 I S. 594

Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren;

Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, des Beiblatts zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Bezug: (BStBl 2016 I S. 662)

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Folgendes bestimmt:

I.

Die mit dem Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.

Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.

Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten.

Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

II.

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BStBl 2013 I S. 1258, vom , BStBl 2014 I S. 1400, und vom , BStBl 2016 I S. 662, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

Die Vollmachtgeber sind in diesen Fällen allerdings bei nächster Gelegenheit auf folgende Anpassungen aufmerksam zu machen, soweit sie für den Vollmachtgeber im Einzelfall relevant sind:

  1. Mit Übermittlung oder Übersendung einer neuen Vertretungsvollmacht (ggf. verbunden mit einer Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht) erlöschen grundsätzlich alle bisher der Finanzbehörde – auch außerhalb des elektronischen Verfahrens nach § 80a AO – angezeigten Vertretungsvollmachten (ggf. verbunden mit einer bislang bestehenden Bekanntgabe-/Empfangsvollmacht). Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht des bisher angezeigten Bevollmächtigten lediglich inhaltlich erweitert oder eingeschränkt wird (vgl. Abschnitt III des neugefassten Merkblattes).

  2. Bei Personengesellschaften und -gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO, für die unter derselben Steuernummer das Feststellungsverfahren und die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern durchgeführt wird, gilt außerdem Folgendes:

    1. Sofern die Vertretung im Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auch auf das Feststellungsverfahren. In diesem Fall muss die Vollmacht demselben Bevollmächtigten erteilt und

      • von der/den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Person(-en) für das Feststellungsverfahren und

      • von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) für die Festsetzung der von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-) Steuern

      unterschrieben werden (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

    2. Erstreckt sich die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern und auf das Feststellungsverfahren, wirkt diese Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 gleichzeitig als Bekanntgabevollmacht für Verwaltungsakte über die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern nach § 122 AO und als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren nach § 183 AO (vgl. Abschnitt IV des neugefassten Merkblattes).

    3. Wurde von der/den zur Vertretung der Gesellschaft/Gemeinschaft berechtigten Person(-en) in Zeile 15 die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die Vertretungsvollmacht auf die von der Gesellschaft/Gemeinschaft geschuldeten (Betriebs-)Steuern beschränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen (s. vorstehend unter a) oder – falls dies nicht gewünscht ist – durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über die Feststellungserklärung (vgl. Abschnitt I des neugefassten Merkblattes).

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BMF v. - IV A 3 - S 0202/15/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 594
AO-StB 2019 S. 233 Nr. 8
DB 2019 S. 1597 Nr. 29
DStR 2019 S. 14 Nr. 29
GmbH-StB 2019 S. 210 Nr. 8
StB 2019 S. 278 Nr. 9
VAAAH-22585