Online-Nachricht - Donnerstag, 11.07.2019

Kraftfahrzeugsteuer | Keine Steuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen" (BFH)

Seit dem VerkehrStÄndG vom ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kläger eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG beanspruchen kann:

Der Kläger ist Landwirt und verwendet ausschließlich in seinem Betrieb eine seit dem auf ihn zugelassene Sattelzugmaschine. Unmittelbar vor deren Zulassung hatte er eine Anhängerkupplung montieren lassen, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger ermöglichte. Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle als "Sattelzugmaschine" mit der Fahrzeugklasse 88, Aufbauart 0000 eingestuft. Das Hauptzollamt setzte ab dem rückwirkend Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 556 € fest.

Am beantragte der Kläger beim HZA die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG, nachdem er die Zulassungsbescheinigung dahingehend hatte berichtigen lassen, dass das Fahrzeug nunmehr als "LOF.Sattelzugmaschine" eingetragen ist. Das HZA lehnte diesen Antrag ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der anschließend erhobenen Klage statt.

Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab:

  • Die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten ist seit Verkehrsteueränderungsgesetz vom durch die Zulassungsbehörde gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich.

  • Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt damit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird (vgl. z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG).

  • Eigenständige Regelungen zur Bestimmung von Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen enthält das KraftStG nicht.

  • Kraftfahrzeugsteuerrechtlich wird in § 3 Nr. 7 KraftStG lediglich zwischen "Zugmaschine" und "Sattelzugmaschine", als deren Unterfall, unterschieden. Das zulassungsrechtliche Merkmal "LOF" hat über die zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung hinaus (z.B. Agrardiesel-Rückvergütung, Sonntagsfahrverbot, EU-Kontrollgerät) keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung.

  • Entgegen der Vorentscheidung unterfallen von der Zulassungsbehörde in der Fahrzeugklasse 90 als "LOF.Sattelzugmaschinen" eingruppierte Fahrzeuge als "Sattelzugmaschine" nicht der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (cr)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-22580