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OLG Hamburg Beschluss v. - 11 W 35/19

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck ist für § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht anzuerkennen (gegen u.a. ).

2. Mit Blick auf das Handelsrechtsreformgesetz vom kommt eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Bezeichnung "partners" nicht in Betracht (gegen u.a. ).

3. Zum Prüfungsrecht des Registergerichts gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB, 9c Abs. 2 GmbHG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 1485 Nr. 28
DStRE 2020 S. 253 Nr. 4
GmbHR 2019 S. 834 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2019 S. 1878
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2019 S. 607
ZIP 2019 S. 1286 Nr. 27
GAAAH-22431

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OLG Hamburg, Beschluss v. 10.05.2019 - 11 W 35/19

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