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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 1003/15

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gem. § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als IT-Betreuer bei der Klägerin vom 1.4.2009 bis 31.12.2011 in Höhe von 14.609,10 EUR einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 3.184,50 EUR.

Fundstelle(n):
HAAAH-22409

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.01.2019 - L 8 R 1003/15

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