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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1019/17

Gesetze: AO § 284 Abs. 1 S. 1, AO § 284 Abs. 3 S. 1, AO § 249 Abs. 1 S. 1, AO § 249 Ab S. 2, AO § 249 Ab S. 3, AO § 251 Abs. 1, AO § 254 Abs. 1 S. 2, AO § 5, AO § 250 Abs. 1 S. 2, SächsVwVG § 1 Abs. 1 Nr. 1, SächsVwVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, SächsVwVG § 4 Ab S. 3, FGO § 102

Vollstreckung einer von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank zurückgeforderten Subvention durch ein sächsisches Finanzamt als Vollstreckungsbehörde: erneuter Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage

Berufung auf Fehlen eines Leistungsbescheids

in der Regel keine Begründung für die Ermessensausübung zur Ladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft erforderlich

Leitsatz

1. Die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank -” ist als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Sächsisches Förderbankgesetz) eine „Behörde” i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVwVG und daher befugt, ein Vollstreckungsersuchen betreffend die Rückforderungen von Subventionen an ein in Sachsen für Vollstreckung zuständiges Finanzamt zu richten. Ist der – beim Verwaltungsgericht angefochtene – Rückforderungsbescheid nicht aufgehoben worden und auch nicht die Vollziehung ausgesetzt worden, so ist er ungeachtet dessen vollstreckbar, dass beim Landgericht noch ein weiteres Verfahren wegen eines Schadensersatzanspruchs des Freistaates Sachsen wegen Subventionsbetrugs anhängig war, in dem aber das Landgericht weder eine positive noch eine negative Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückforderungsanspruchs getroffen hat.

2. Die erneute Stellung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung; erst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung der Vollziehung selbst hindert die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes (§ 251 Abs. 1 AO).

3. Auch wenn die ersuchende Behörde nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich bleibt, kann sich im Außenverhältnis der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.

4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen bei der Auswahl der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dahin ausübt, dass sie den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft lädt. Nach der ab geltenden Fassung des § 284 AO setzt die Ladung zur Vermögensauskunft keinen vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch voraus. Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten zentralen Mitwirkungspflicht des Vollstreckungsschuldners im Vollstreckungsverfahren ist das Ermessen der Vollstreckungsbehörde kaum eingeschränkt.

5. Die Entscheidung, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft aufzufordern, bedarf in der Regel keiner näheren Begründung. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Einzelfallumstände vorliegen, die eine Abwägung der Interessen des Betroffenen mit dem behördlichen Interesse an einer Sachaufklärung in Gestalt des Vermögensverzeichnisses gebieten (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. , 9 B 298/16).

Fundstelle(n):
SAAAH-22278

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Sächsisches FG, Urteil v. 12.12.2018 - 4 K 1019/17

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