Steuerbefreiung der auf tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallenden Theaterbetriebszulage
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist unter anderem, dass
die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte,
auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag
zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- und
Sonntags- sowie Feiertagsarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.
2. Maßgeblich für die Frage, ob die steuerfreien Zuschläge neben dem Grundlohn geschuldet werden, ist allein die vertragliche
Gestaltung (hier betreffend die den Arbeitnehmern laut Manteltarif- und Entgeltvertrag zustehende Theaterbetriebszulage in
Höhe von 20%).
3. § 3b EStG verlangt gerade nicht, dass der Arbeitgeber einen feststehenden Bruttolohn (Grundlohn) schuldet, der ggf. um
die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlten Zuschläge erhöht werden muss „on top”-Leistung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 868 Nr. 11 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21346 Nr. 8 KAAAH-22272
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.02.2019 - 5 K 864/17
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