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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 690/16 F EFG 2019 S. 1190 Nr. 14

Gesetze: EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen

Leitsatz

  1. Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen in Form der Direktzusage, die auf einer unter dem Vorbehalt der einseitigen Ersetzung der Transformationstabelle und des Zinssatzes stehenden Zusage beruhen, sind steuerlich nicht rückstellungsfähig; dies gilt auch, wenn bei einer solchen Änderung das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten sein soll.

  2. Ein im freien Ermessen des Arbeitgebers stehender Widerrufsvorbehalt ist auch dann rückstellungsschädlich, wenn er arbeitsrechtlich als unwirksam zu behandeln wäre.

  3. Eine Pensionsregelung, in der die Grundlagen der Transformationstabelle nicht offen gelegt sind, verstößt gegen das Gebot der schriftlichen Eindeutigkeit

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 1840 Nr. 32
BB 2020 S. 683 Nr. 12
DStZ 2019 S. 518 Nr. 15
EFG 2019 S. 1190 Nr. 14
EStB 2019 S. 511 Nr. 12
RAAAH-22261

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.05.2019 - 15 K 690/16 F

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