Online-Nachricht - Donnerstag, 04.07.2019

Umsatzsteuer | Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment (BFH)

Der BFH hat sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über den Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment geäußert (; veröffentlicht am ).

Sacherhalt: Die Beteiligten streiten im AdV-Verfahren vornehmlich darüber, ob dem Antragsteller der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien im sog. Niedrigpreissegment zu gewähren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nach summarischer Prüfung ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.

  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, über die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist.

  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

  • Es ist (weiterhin) ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuüben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist.

  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei der Umsatzsteuer im Falle von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen Buchführungsmängeln das FA zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt sein kann. Diese Schätzungsbefugnis steht in Einklang mit dem Unionsrecht.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Von streitfallübergreifender Bedeutung ist der Beschluss, soweit der XI. Senat des BFH die ernstlichen Zweifel des V. Senats (Beschluss v. - V B 3/19) daran teilt, ob § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG bei Rechnungen über geringpreisige Massenartikel neben der Angabe der Warengattung (z.B. "Hosen", "Tops", "Shirts", "Kleider", "Bluse", "Jacke") weitere handelsübliche Bezeichnungen verlangt. Dazu ist bereits unter dem Az. XI R 2/18 ein Revisionsverfahren anhängig.

Es ist gut vorstellbar, dass der BFH den überzogenen Anforderungen an die Leistungsbezeichnung eine Absage erteilt, was zu begrüßen wäre. Ob es im Beschlussfall zu einer Klärung kommt, ist eher zweifelhaft, weil weitere Bedenken gegen den Vorsteuerabzug erhoben worden sind, insbesondere, ob die Rechnungsaussteller die fakturierten Lieferungen überhaupt erbracht haben.

Es handelt sich bei dem Beschluss um den seltenen Fall, dass der BFH im Beschwerdeverfahren über den vorläufigen Rechtsschutz die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverweist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-22092