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STFAN Nr. 7 vom Seite 2

Zinsschranke (§ 4h EStG i. V. m. § 8a KStG)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Stefan Schönwald, Weil am Rhein

Grundsätzlich steht es Anteilseignern frei, in welchem Umfang sie die Kapitalgesellschaft mit Eigen- oder Fremdkapital ausstatten. Die Zinsschranke in § 4h EStG beschränkt allerdings den Betriebsausgabenabzug für Schuldzinsen in Abhängigkeit von dem erzielten Gewinn. Von der Abzugsbeschränkung betroffen sind nicht nur die Zinsen auf die Gesellschafterdarlehen, sondern sämtliche Zinsen auf Fremdkapital. § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG stellt eine Einkommensermittlungsvorschrift dar. Nicht abziehbare Zinsaufwendungen werden daher als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Überschreiten die Finanzierungsaufwendungen für vom Anteilseigner gewährtes Fremdkapital die in § 8a KStG festgelegten Grenzen, gelten ergänzende und z. T. verschärfende Bestimmungen. Im Folgenden soll ein Überblick über die Regelungen zur Zinsschranke gegeben werden.

Hintergrund der Zinsschranke

Mit der Zinsschranke soll einer Verlagerung von Fremdkapital entgegengewirkt werden. Die Vorschrift zielt dabei insbesondere auf folgende Gestaltungen:

  • Eine ausländische Muttergesellschaft stellt ihrer inländischen Tochtergesellschaft Fremdkapital zur Verfügung. Die Zinsen hierfür werden i. d. R. im Ausland nur niedrig besteuert, im Inland mindern sie die B...