Dokument Steuerabzug nach § 50a EStG bei „total buy out“ - BFH, Urteile v. 24.10.2018 - I R 69/16 und I R 83/16
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Steuerabzug nach § 50a EStG bei „total buy out“
und I R 83/16
Der [i]BFH, Urteil v. 24.10.2018 - I R 69/16 NWB SAAAH-12519 und BFH, Urteil v. 24.10.2018 - I R 83/16 NWB PAAAH-12507 Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit gewonnen. Zuletzt stellte sich eine neue Interpretation der Norm, nach der ein Quellensteuerabzug auch im Fall der Online-Werbung vorzunehmen sein sollte, als Strohfeuer heraus. Zwei aktuelle bringen uns zurück zu den ursprünglichen Tatbeständen der Norm, die – angesichts der hohen Mobilität von Künstlern, Sportlern und beim Handel mit Lizenzen, in Verbindung mit vergleichsweise hohen Einnahmen – schon immer im Blick der Betriebsprüfer war. Beiden Fällen lag eine besonders umfangreiche, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zugrunde. Da im Steuerrecht weniger die Gestaltung auf dem Papier als der gelebte Sachverhalt entscheidend ist, hatte der BFH hier zu klären, ob es sich wirklich noch um eine Nutzungsüberlassung handelt oder ob bereits ein Rechteverkauf vorliegt, der nicht der Abzugssteuerpflicht unterliegt.
Ein Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht in Form eines „total buy out“ eingeräumt wird.
Der Begriff der Verwertung...