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StuB 13/2019 S. 532

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet, geschuldet sind ( NWB AAAAH-11822).

Praxishinweise

(1) Eine stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit forderte von ihrer Arbeitgeberin Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit eines Jahres hinausging. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u. a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es – wie im entschiedenen Fall –, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums beste...

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