OFD Frankfurt/M. - S 1300A-081-St 517

Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen

Bezug:

Bezug: BStBl 1999 I S. 1076

Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze

Das BStBl 1999 I S. 1076, zu der Frage, nach welchen Grundsätzen das Betriebsvermögen und die Einkünfte eines Unternehmens zwischen dem Stammhaus in einem Staat und seiner/seinen Betriebsstätte/n in dem anderen Staat oder anderen Staaten nach innerstaatlichem Recht und den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) aufzuteilen sind, Stellung genommen.

Das hat – vereinfacht dargestellt – folgenden Inhalt:

  1. Rechtsgrundlagen zur Besteuerung von gewerblichen Betriebsstätten

  2. Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte

  3. Einzelfragen zur Aufteilung des Betriebsvermögens und der Einkünfte

  4. Betriebsstätten in Sonderfällen

  5. Verfahren

  6. Sonstiges

In den folgenden Tz. wurde das seitdem durch andere BMF-Schreiben verändert:


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Tz. 1.1.5.1
Beteiligung an einer Personengesellschaft
ersetzt
BStBl 2010 I S. 354, und vom , BStBl 2014 I S.1258.
Tz. 1.1.5.2
Einstufung einer ausländischen Gesellschaft
ersetzt
BStBl I 2010 S. 354, und vom , BStBl 2014 I S. 1258.
Tz. 1.2.6
Rückfallklausel eines DBA
ersetzt
BStBl 2013 I S. 980.
Tz. 2.2
Grundsätze der Aufteilung
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2009 I S. 888.
Tz. 2.4
Zuordnung der Wirtschaftsgüter
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2009 I S. 888.
Tz. 2.5.1
Dotationskapital von Betriebsstätten
ergänzt für den Übergangszeitraum bis
BStBl 2004 I S. 917.
Tz. 2.6.1
Überführung in eine ausländische Betriebsstätte des inländischen Stammhauses
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2009 I S. 888.
Tz. 2.6.2
Überführung/Rückführung von Wirtschaftsgütern in das Inland
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2009 I S. 888.
Tz. 2.9.2
Betriebsstättenauflösung
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2009 I S. 888.
Tz. 2.10
Einbringung einer Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2009 I S. 888.
Tz. 4.1.3
Dotationskapital
ergänzt mit Wirkung zum
BStBl 2004 I S. 917.
Tz. 4.4.4
Betriebsstättengewinn
geändert mit Wirkung zum
BStBl 2000 I S. 1509.

Die VWG Betriebsstätten sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie von § 1 Absatz 5 AStG, den Regelungen der BsGaV, diesem BMF-Schreiben (Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch § 1 Absatz 5 AStG bzw. niedrigerer Anrechnungshöchstbetrag, § 34c EStG) und den Regelungen der DBA (Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland, siehe Artikel 7 OECD-MA) überlagert werden.

In Fällen, in denen weder § 1 Absatz 5 AStG noch die Regelungen der BsGaV anzuwenden sind (z. B. weil deren Anwendung zu keiner höheren Bemessungsgrundlage in Deutschland führt), sind die VWG Betriebsstätten weiterhin anzuwenden, weil sie die bis zur Neuregelung geltende, vor allem auch auf der Rechtsprechung beruhende Auffassung der Finanzverwaltung darstellen.

Die VWG Betriebsstätten sind auch nach Inkrafttreten des § 1 Absatz 5 AStG und vor Inkrafttreten der BsGaV anzuwenden, soweit eine Anwendung der VWG Betriebsstätten nicht im Widerspruch zu § 1 Absatz 5 AStG steht.

Die Regelungen der VWG Betriebsstätten gelten vor allem weiter für die Frage, wann nach deutschem Rechtsverständnis eine Betriebsstätte vorliegt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 1300A-081-St 517

Fundstelle(n):
PAAAH-21939