Online-Nachricht - Dienstag, 02.07.2019

Einkommensteuer | Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung eines Grundstücks (FG)

Bei dem Verkauf eines Großhandelsunternehmens stellt das Betriebsgrundstück in der Regel die wesentliche Betriebsgrundlage dar. Auch bei einer drei Generationen umfassenden Zeitspanne kommt eine Betriebsaufgabe nicht in Betracht, wenn der Betrieb von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können (, Revision anhängig, BFH-Az. IV R 13/19).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, wie die Einkünfte aus einem ehemaligen Brotgroßhandel in den Jahren 2013 und 2014 zu qualifizieren sind: Der Erblasser hatte seit Anfang der 1930er Jahre auf einem Grundstück einen Brotgroßhandel betrieben. Das ursprünglich mit Hallen und ab 1947 mit einem Lagerraum, mehreren Garagen sowie einem Wohn- und Verwaltungsgebäude bebaute Betriebsgrundstück wurde ab 1953 verpachtet, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Im Jahr 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet.

Die Erben des im Jahr 1985 verstorbenen Erblassers begehrten die Feststellung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb. Im Klageverfahren beriefen sie sich darauf, der Betrieb sei bereits 1953 mit der Veräußerung des Brothandels aufgegeben worden.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Streitjahre 2013 und 2014 sind rechtmäßig, die Einkünfte der Kläger sind bis 2014 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

  • Im Jahr 1953 hat lediglich eine Betriebsunterbrechung und keine Betriebsaufgabe stattgefunden.

  • Das Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage gewesen und hat bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können.

  • Dass in dem Kaufvertrag des Jahres 1953 ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, ändert daran nichts, weil die Möglichkeit zur Aufnahme eines Betriebes in ähnlicher Weise bestanden hat.

  • Auch reicht es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze besteht insoweit nicht.

Hinweis:

Die Revision gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. IV R 13/19 anhängig.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 2/2019 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-21889