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Online-Nachricht - Dienstag, 02.07.2019

Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen der Landeskasse (FG)

Die aus der Landeskasse an die Klägerin für ihre selbständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von 2.100 € bzw. 2.400 € ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig (; Revision eingelegt).

Hintergrund: Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; § § 3 Nr. 26b EStG.

Sachverhalt: Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tät...

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