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Haftung einer Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers nach § 73 AO
Das FG Nürnberg hat die Frage geklärt, ob das Finanzamt die Klägerin zu Recht nach § 73 AO als Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers in Anspruch genommen hat.
Das Rechtsinstitut der Organschaft bewirkt, dass bei der Körperschaftsteuer das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger, bei der Umsatzsteuer die Umsätze dem Organträger zugerechnet werden und bei der Gewerbesteuer die Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen sind. Schuldner der jeweiligen Steuern ist der Organträger. Die Haftung der Organgesellschaft soll fiskalisch sicherstellen, dass es durch diese Zurechnung der Besteuerungsgrundlagen zum Organträger nicht zu Steuerausfällen kommt.
I. Sachverhalt
Die Klägerin des Besprechungsurteils ist eine GmbH, die mit notariellem Vertrag vom gegründet wurde und den Zweck der Verwaltung von Immobilien innehatte. Ihre Betriebsstätte befand sich zunächst in 2, ab in 1, Str. 1. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war A, der laut Handelsregistereintrag vom als Geschäftsführer ausgeschieden war. A betrieb seit März 2009 in 2 einen Gewerbebetrieb für Hausverwaltungen und Hausmeisterdienstleistungen, d...