Online-Nachricht - Montag, 01.07.2019

Doppelbesteuerung | Beilegung von Steuerstreitigkeiten (Kommission)

Am treten neue EU-Vorschriften in Kraft, die u.a. eine schnellere und wirksamere Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten ermöglichen sollen. Hierauf macht die EU-Kommission aufmerksam.

Das seit Langem erwartete neue System wird Mitgliedstaaten helfen, eine Lösung für Steuerstreitigkeiten zu finden, die sich aus der Auslegung und Anwendung internationaler Vereinbarungen und Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ergeben können. Derzeit sind geschätzte 2000 solcher Streitigkeiten in der EU anhängig, von denen etwa 900 schon länger als zwei Jahre dauern.

Die neue Regelung sorgt dafür, dass Streitigkeiten von Unternehmen und Bürgern im Zusammenhang mit Steuerübereinkommen und insbesondere Doppelbesteuerung rascher und wirksam gelöst werden. Diese Streitigkeiten sind problematisch für Unternehmen und Einzelpersonen, weil sie Unsicherheit, unnötige Kosten und Liquiditätsprobleme verursachen. Außerdem sorgt die neue Richtlinie für mehr Transparenz bei Steuerstreitigkeiten in der EU.

Bisher gab es nur ein multilaterales Übereinkommen, das es Steuerbehörden ermöglichte, eine Steuerstreitigkeit in einem Schlichtungsverfahren regeln zu lassen, welches jedoch der Steuerpflichtige selbst nicht einleiten konnte. Außerdem waren die Steuerbehörden bisher nicht verpflichtet, eine abschließende Einigung zu erzielen.

Die neue Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten dürfte zu einer besseren Beilegung von Steuerstreitigkeiten beitragen, da die Mitgliedstaaten fortan rechtlich verpflichtet sind, zu einer abschließenden Lösung zu gelangen:

  • Steuerpflichtige, die mit Steuerstreitigkeiten aufgrund bilateraler Steuervereinbarungen oder -übereinkommen konfrontiert sind, welche die Abschaffung der Doppelbesteuerung vorsehen, können nun ein Verständigungsverfahren anstrengen, in dessen Rahmen die betreffenden Mitgliedstaaten versuchen müssen, den Streit binnen zwei Jahren gütlich beizulegen.

  • Ist nach Ablauf dieser zwei Jahre keine Lösung in Sicht, kann der Steuerpflichtige die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme abgibt. Tun die Mitgliedstaaten dies nicht, kann der Steuerpflichtige vor einem nationalen Gericht klagen und die Mitgliedstaaten zum Handeln zwingen.

  • Der Beratende Ausschuss setzt sich aus drei unabhängigen Mitgliedern bzw. Vertretern der zuständigen Behörden zusammen, die von den betreffenden Mitgliedstaaten benannt werden. Er muss binnen sechs Monaten eine Stellungnahme abgeben, die von den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden muss, es sei denn, sie einigen sich binnen sechs Monaten nach der Stellungnahme auf eine andere Lösung.

  • Wird die Entscheidung nicht umgesetzt, so kann der Steuerpflichtige, wenn er die abschließende Entscheidung akzeptiert und innerhalb von 60 Tagen ab der Mitteilung dieser Entscheidung auf das Recht auf jegliche innerstaatliche Rechtsbehelfe verzichtet hat, vor den nationalen Gerichten die Durchsetzung der Entscheidung beantragen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Steuerpflichtigen die abschließende Entscheidung mitzuteilen und den gesamten Wortlaut oder eine Zusammenfassung der Entscheidung zu veröffentlichen.

Hinweis:

Die neue Richtlinie findet auf alle Beschwerden Anwendung, die ab dem zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, welches in einem Steuerjahr, das am oder nach dem beginnt, erwirtschaftet wird. Die zuständigen Behörden können vereinbaren, die Richtlinie auf Beschwerden anzuwenden, die vor diesem Datum oder in Bezug auf frühere Steuerjahre eingereicht werden.

Weitere Informationen über die Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU sind auf der Homepage der EU-Kommission veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-21843