Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht
12. Aufl. 2019
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A. Zivilrechtliche Regelung des Nießbrauchs
I. Begriff des Nießbrauchs
1. Allgemeine Grundsätze
1Bewegliche Sachen und Grundstücke (§ 1030 BGB), Rechte (§ 1068 BGB), Vermögen (§ 1085 BGB) und Erbschaften (§ 1089 BGB) können in der Weise belastet werden, dass der Begünstige berechtigt ist, die Nutzungen daraus zu ziehen. Ein solcher Nießbrauch kann kraft Gesetzes (vgl. z. B. § 900 Abs. 2, § 1033, § 1075 BGB) oder aufgrund eines Rechtsgeschäfts entstehen. Die Bestellung des Nießbrauchs – insbesondere des Versorgungsnießbrauchs aufgrund von letztwilligen Verfügungen oder Betriebsübertragungen – kommt in der Praxis häufig vor. Ziel einer Nießbrauchbestellung ist regelmäßig eine flexible Zuweisung der Vermögenssubstanz auf der einen Seite und der daraus fließenden Nutzungen auf der anderen Seite. Aus steuerlicher Sicht können zum einen durch die Verlagerung von Einkünften Progressionsvorteile und Freibeträge (z. B. § 16 ErbStG) genutzt werden. Zum anderen können durch die Übertragung von Vermögen unter Nießbrauchvorbehalt Wertzuwächse der Erbschaftsteuer entzogen werden. Die zivilrechtlichen Vorschriften über den Nießbrauch und vor allem die Bestimmungen über seine steuerliche Behandlung sind deshalb in zunehmendem Maße von Bedeutung. Durch die Bes...