Kosten eines Finanzgerichtsprozesses betreffend die Steuerbarkeit der Einkünfte sind keine Sonderwerbungskosten
Leitsatz
1. Sonderwerbungskosten eines Gesellschafters gehören zu den im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für
die Gesellschaft festzustellenden Besteuerungsgrundlagen.
2. Auch vergebliche Aufwendungen (für einen erfolglosen Rechtsstreit) können Werbungskosten sein. Allerdings kann der Ausgang
eines Prozesses die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Aufwendungen beeinflussen.
3. Im Rahmen eines um die Frage der Steuerbarkeit der Einkünfte geführten Rechtsstreits entstandene Prozesskosten sind der
privaten Vermögenssphäre und damit dem einkommensteuerrechtlich irrelevanten Bereich der Einkommensverwendung zuzuordnen.
Auch wenn im Zeitpunkt ihrer Verausgabung die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen ist, sind sie keine (Sonder-)Werbungskosten.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1298 Nr. 15 KÖSDI 2019 S. 21384 Nr. 9 LAAAH-21816
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