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NWB Nr. 12 vom Seite 865 Fach 7 Seite 3993

Umsatzsteuer bei Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer

von Diplom-Finanzwirt Heinz Hünnekens, Bonn

Die Änderungen des § 10 Abs. 4 UStG durch Art. 7 Nr. 2 WoBauFG v. (BGBl I S. 2408, BStBl I S. 505) und Änderungen lstl. Vorschriften haben Auswirkungen auf die ustl. Behandlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an seine AN oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt. Der BMF hat die ab geltenden Besteuerungsregeln in dem Rundschreiben vom 7. 2. 91 zusammengefaßt. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Grundsätze der ustl. Sachzuwendungsbesteuerung sowie die Einzelheiten des BMF-Schreibens.

I. Allgemeine Grundsätze

1. Rechtsgrundlagen

Im USt-Recht werden Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer (ArbG) an seine AN oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, in zweifacher Hinsicht besonders behandelt:

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Leistungsempfänger (AN) für die Leistungen des ArbG kein besonders berechnetes Entgelt aufwendet.

2. Nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 UStG wird die Bemessungsgrundlage besonders geregelt. Für die Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG (Leistungen ohne besonders berechnetes Entgelt) sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG besondere Werte (Einkaufspreis, Selbstkosten, Kosten, jeweils abzüglich USt) anzusetzen. Bei den übrigen (e...

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