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NWB Nr. 7 vom Seite 433 Fach 7 Seite 3981

Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Unterhaltung von Stadthallen, Mehrzweckhallen und ähnlichen Gebäuden

von Dipl.-Finanzwirt Hans-Dieter Rondorf, Mondorf

I. Allgemeines

Nach den Gemeindeordnungen sind die Städte und Gemeinden gehalten, das Wohl ihrer Bürger zu fördern. Viele Kommunen kommen dieser Verpflichtung im sozialen und kulturellen Bereich nach, indem sie Stadthallen, Mehrzweckhallen, Bürgerhäuser usw. errichten und für ihre Bürger bereitstellen. Diese Einrichtungen dienen insbesondere der Förderung der Kultur, des Sports und der Geselligkeit. Hierzu werden sie regelmäßig den in einer Kommune aktiven Vereinen oder anderen Veranstaltern zur Durchführung von Sport-, Tanz-, Karnevals- und Bildungsveranstaltungen sowie für Theateraufführungen und Konzerte ganz oder teilweise überlassen. Für die Nutzung dieser Gebäude kommen aber auch andere Interessenten (z. B. politische Parteien zur Veranstaltung von Parteitagen oder Wahlversammlungen), Erwerbsunternehmen (z. B. für Betriebsfeste), Messe- und Ausstellungsveranstalter sowie die Kommune selbst (z. B. für Ratssitzungen, öffentliche Versammlungen) in Betracht. Zentrum der Einrichtung ist meist ein großer Saal mit Bühne und Foyer. Oft gehören zusätzlich kleinere Räume sowie eine Gaststätte zu dem Objekt.

Neben wirtschaftlichen und organisatorischen Frag...

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Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Unterhaltung von Stadthallen, Mehrzweckhallen und ähnlichen Gebäuden

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