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Abgabenordnung; | grobes Verschulden eines bei einer OFD beschäftigten Steuerpflichtigen (§ 173 AO)
Von einem bei einer OFD beschäftigten Stpfl., der keine steuerrechtliche Ausbildung hatte und sich bei seiner Tätigkeit ausschließlich mit Fragen der Personalverwaltung befaßt, kann nicht erwartet werden, daß ihm die Abzugsfähigkeit von Arbeitsgerichtsprozeßkosten bekannt ist. Daher trifft ihn kein grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs.1 Nr.2 AO, wenn er die Prozeßkosten nachträglich als Werbungskosten anerkannt haben will (FG Berlin, nrkr. Urt. v. - I 105/89).