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BGH 30.04.2019 II ZR 317/17, NWB 27/2019 S. 1962

Sparkasse | Vertretungszuständigkeit des Verwaltungsrats

Eine Sparkasse wird gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat vertreten. Dies gilt auch für die Vertretung gegenüber einem ausgeschiedenen stellvertretenden Vorstandsmitglied, das lediglich dem Vorstand einer auf eine Sparkasse verschmolzenen früheren Sparkasse angehört hat.

Anmerkung:

Abweichend von der allgemeinen Vertretungszuständigkeit des Vorstands (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 SparkassenG Mecklenburg-Vorpommern) wird die Sparkasse gegenüber dem Vorstand durch den Verwaltungsrat vertreten (§ 8 Abs. 6 SpkG MV). Zwar ist in der Vorschrift von der Vertretung gegenüber dem „Vorstand“ die Rede. Sie betrifft aber zudem die Vertretung der Sparkasse gegenüber den einzelnen – auch bereits aus dem Vorstand ausgeschiedenen – Mitgliedern des Vorstands. [i]Zur Vertretungsbefugnis des AG- Aufsichtsrats Bosse, NWB 33/2018 S. 2406De...

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