NWB Nr. 27 vom Seite 1945

Vergünstigungen nur außerhalb des Wirkungskreises

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Natürliche und zwischenmenschliche Klimakonsequenzen

Die Ergebnisse der EU-Wahl im Mai sowie nicht zuletzt die sog. Fridays for Future-Bewegung zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Schutz von Umwelt und Klima als die beherrschende Herausforderung in der Gesellschaft angesehen wird. Sei es im Hinblick auf die eigenen Ernährungs- und Konsumgewohnheiten oder beim Thema Mobilität – die aktuelle Klimaschutzdebatte hat die Frage, wie sich die eigene Energiebilanz verbessern lässt, in nahezu sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens in den Vordergrund gerückt. Auch beim Erwerb einer Immobilie oder der Modernisierung einer bestehenden Heizungsanlage spielt die Verwendung einer möglichst umweltschonenden Technologie zur Energieerzeugung eine wichtige Rolle. Einen Beitrag zum Klimaschutz leistet der Einsatz von Blockheizkraftwerken hier insofern, als die Anlagen gleichzeitig Strom und Wärme produzieren und damit einen besonders hohen Wirkungsgrad erzielen. Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, gilt es allerdings einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Denn die gewerbliche Tätigkeit des Stromverkaufs kann zur Begründung einer gewerblichen Mitunternehmerschaft führen, wie der BFH zuletzt mit Urteil v.  - IV R 6/16 klargestellt hat. Obgleich viele steuerliche Fragestellungen, die sich in der Vergangenheit aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken durch Wohnungseigentümergemeinschaften ergeben haben, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Lösung zugeführt wurden, ist die Thematik unverändert anspruchsvoll. Die aktuellen Entwicklungen durch die neuere BFH-Rechtsprechung stellt Schmidt auf dar.

Stellt sich nach der Veräußerung der Einzelpraxis und anschließender Weiterbeschäftigung des Verkäufers ein schlechtes Arbeitsklima ein, endet diese Zusammenarbeit bisweilen unverhofft bereits wieder nach kurzer Zeit. So auch in dem vom entschiedenen Fall, in dem ein Steuerberater zunächst seine Kanzlei an eine Beratungsgesellschaft verkauft, dort anschließend als Arbeitnehmer tätig wurde und in dieser Funktion weiterhin seine bisherigen Mandanten betreut hatte. Aufgrund eines Zerwürfnisses mit seinem neuen Arbeitgeber schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus und eröffnete – unter Mitnahme eines Teils seiner Mandanten – eine neue Praxis in derselben Stadt. Da diese Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb einer kurzen Zeitspanne im bisherigen örtlichen Wirkungskreis erfolgt ist, versagte das Gericht die Tarifermäßigungen. Paus kritisiert, dass sich der BFH damit über Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzt und zeigt die verbliebenen Gestaltungsmöglichkeiten für den tarifbegünstigten Verkauf einer freiberuflichen Praxis auf.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1945
NWB UAAAH-21249