1. Ist der Beschluss, der eine Frist zur Inventarerrichtung bestimmt, in Rechtskraft erwachsen, hat er präjudizelle Bindungswirkung für die nachfolgende Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der Inventarfrist. In diesem Fall ist für eine (erneute) Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der Inventarfrist grundsätzlich vorliegen, kein Raum mehr. Insofern beschränkt sich die Prüfung des Nachlassgerichts allein auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Inventarfrist gegeben sind.
2. Das Nachlassgericht ist bei der Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den gestellten Antrag noch an die Höchstfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB gebunden.
3. Die Bestimmung der Inventarfrist unterliegt allein dem Ermessen des Nachlassgerichts.
4. Eine Verlängerung der (von einem Nachlassgläubiger erwirkten) Inventarfrist im Hinblick auf ein im Nachgang dazu von dem Erben eingeleitetes Aufgebotsverfahren ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft.
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OLG München, Beschluss v. 23.04.2019 - 31 Wx 213/19
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