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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 235/17

Gesetze: AO § 73; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Haftung einer Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers nach § 73 AO bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Leitsatz

1. Mit der Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO sollen Steuerausfälle vermieden werden, die aufgrund von Vermögensverlagerungen im Organkreis entstehen können.

2. Die Haftung der Organgesellschaft für Umsatzsteuer des Organträgers erfordert für den Haftungszeitraum eine umsatzsteuerliche Organschaft nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und somit die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers.

3. Die wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmt sind und sich fördern und ergänzen.

4. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides durch das Finanzgericht ist der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung maßgeblich.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 12 Nr. 39
DStRE 2019 S. 1224 Nr. 19
BAAAH-21131

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.04.2019 - 5 K 235/17

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