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BFH 11.12.2018 VIII R 21/15, StuB 12/2019 S. 487

Einkommensteuer | Gestaltungsmissbrauch und verdeckte Gewinnausschüttung

(1) Die Abtretung von Gesellschafterforderungen im Zusammenhang mit einem sog. Mantelkauf ist nicht stets als Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO anzusehen und wie ein Forderungsverzicht zu behandeln. (2) Rückzahlungen auf ein Darlehen des Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Person vor Eintritt des Besserungsfalls können zu S. 488verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2a EStG; § 42 AO).

Praxishinweise

Der Kläger erwarb 2002 50 % der Anteile einer überschuldeten GmbH, die über erhebliche Verlustvorträge verfügte. Zeitgleich erwarb die Ehefrau Forderungen des anderen Gesellschafters der GmbH sowie dessen Vaters gegen die GmbH i. H. von 892.123 € für 40.000 €. Zur Vermeidung eines Insolvenzantrags der GmbH erklärte sie den Rangrücktritt für die ...

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