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BFH 13.02.2019 XI R 34/16, BBK 13/2019 S. 613

Bilanzierung | Pensionsrückstellung und neue Heubeck-Richttafeln

Werden im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage die Heubeck-Richttafeln geändert, gibt es keinen zu verteilenden Unterschiedsbetrag i. S. von § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG. Eine Verteilung eines Unterschiedsbetrags auf drei Jahre ist daher nicht zulässig. Die S. 614Pensionsrückstellung kann vielmehr im Jahr der Zusage in voller Höhe gewinnmindernd gebildet werden.

Die [i]Erstmalige Bildung einer Pensionsrückstellung Klägerin war eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im November 2005 eine Pensionszusage erteilte und hierfür erstmalig eine Pensionsrückstellung zum bildete. Bereits im Juli 2005 waren die Heubeck-Richttafeln aus dem Jahr 1998 geändert worden. Das Finanzamt berechnete den Wert der Pensionsrückstellung auf der Grundlage der Richttafeln 1998, stellte diesem Wert dem Wert der von der Klägerin gebildeten Pensionsrückste...

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