Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auskünfte und Zusagen in Lohnsteuerfragen
I. Allgemeines
Steuern werden festgesetzt oder durch Steuerabzug erhoben, nachdem der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entstanden ist. Die Entstehung des Steueranspruchs setzt voraus, daß der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Deshalb sind verbindliche Auskünfte und Zusagen vor Verwirklichung des Sachverhalts dem Steuerrecht grds. wesensfremd. Das Steuerrecht kennt keine generelle Auskunftspflicht der FinBeh. Anders als in § 38 VwVfG hat der Gesetzgeber für das Steuerrecht keine allgemeinen Regelungen über Zusicherungen getroffen und auch nicht treffen wollen. Deshalb kommt eine analoge Anwendung des § 38 VwVfG oder des in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens im Steuerrecht nicht in Betracht ( BStBl 1993 II S. 166, m. w. N.).
Andererseits ist es für Stpfl. und Berater nicht selten von entscheidender Bedeutung, schon vor schwerwiegenden wirtschaftlichen Dispositionen verbindlich Klarheit darüber zu erlangen, wie das FA den geplanten Sachverhalt nach seiner Verwirklichung stl. beurteilen wird.
Der Bundestag hatte deshalb schon in seiner Entschließung v. im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Steuerbere...BStBl I S. 474