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Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Freibeträge auf der LSt-Karte bewirken, daß der AN, gleichgültig ob er LSt- oder ESt-Zahler ist, keine erhöhten Vorauszahlungen in Form von einbehaltener LSt zu leisten braucht, die er erst im Lohnsteuerjahresausgleichsverfahren bzw. bei der Antragsveranlagung (ab 1. 1. 1992) oder bei der ESt-Veranlagung zurückerhält. Der Freibetrag kann auch für künftig glaubhaft gemachte Aufwendungen beantragt werden.
§ 39a EStG ist durch das EStRG 1975 eingeführt worden. Davor war die Eintragung von Freibeträgen auf der LSt-Karte in § 40 EStG und bis 1958 in § 41 EStG geregelt. Die ab 1991 geltenden Änderungen durch das StÄndG 1991 (BStBl 1991 I S. 665) und die Änderungen durch das StÄndG 1992 (BGBl I S. 297) sind in den nachfolgenden Ausführungen berücksichtigt. Für die neuen Bundesländer bestand in 1991 ein Übergangsrecht gem. § 59 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Danach konnten entgegen der Regelung des § 39a Abs. 2 Satz 5 (nunmehr Satz 6) EStG Freibeträge für 1991 mit Wirkung vom eingetragen werden.
I. Die eintragungsfähigen Freibeträge gem. § 39a EStG
Die Qualifizierung des LSt-Abzugsverfahrens als Massenverfahren bewirkt, daß ein LSt-Zahler nur unter sehr engen Voraussetzungen Freibeträge auf der LSt-Karte eintragen lassen kann. Die in § 39a EStG aufgeführten eint...